# § 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 62 550 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 beträgt 56 250 Euro.