# § 17 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11. (2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.