# KRWOFGV **Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Wohnsitzfortgeltung](§1.md) - [§ 2 Inkrafttreten](§2.md)