# KRABFWUTECHAUSBV **Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes](§1.md) - [§ 2 Dauer der Berufsausbildung](§2.md) - [§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan](§3.md) - [§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild](§4.md) - [§ 5 Ausbildungsplan](§5.md) - [§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt](§6.md) - [§ 7 Inhalt des Teiles 1](§7.md) - [§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1](§8.md) - [§ 9 Inhalt des Teiles 2](§9.md) - [§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2](§10.md) - [§ 11 Prüfungsbereich „Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“](§11.md) - [§ 12 Prüfungsbereich „Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“](§12.md) - [§ 13 Prüfungsbereich „Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“](§13.md) - [§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“](§14.md) - [§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung](§15.md) - [§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung](§16.md) - [§ 17 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten](§17.md) - [§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse](§18.md)