# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin wird staatlich anerkannt 1.nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker, der Anlage A der Handwerksordnung.