# § 10 Auskunftserteilung (1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind: 1.für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, 2.für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen, 3.für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, 4.für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen. (3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig. (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen. (5) (weggefallen)