# § 29 Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums (1) Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiums richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung. (2) Das Bachelorstudium kann bereits Inhalte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrgänge vermitteln.