# GAUFZV_2017 **Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Grundsätze der Aufzeichnungspflicht](§1.md) - [§ 2 Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen](§2.md) - [§ 3 Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen](§3.md) - [§ 4 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation](§4.md) - [§ 5 Stammdokumentation](§5.md) - [§ 6 Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und für Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften](§6.md) - [§ 7 Schlussvorschrift](§7.md) - [§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§8.md)