# EINWV **Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) - [§ 2 Begriffsbestimmungen](§2.md) - [§ 3 Allgemeine Anforderungen](§3.md) - [§ 4 Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren](§4.md) - [§ 5 Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung](§5.md) - [§ 6 Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren](§6.md) - [§ 7 Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware](§7.md) - [§ 8 Zuständige Stelle](§8.md) - [§ 9 Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder](§9.md) - [§ 10 Anerkennungsvoraussetzungen](§10.md) - [§ 11 Antragstellung](§11.md) - [§ 12 Sicherheitskonzept](§12.md) - [§ 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung](§13.md) - [§ 14 Anzeige von Änderungen](§14.md) - [§ 15 Meldung von Beschwerden](§15.md) - [§ 16 Widerruf der Anerkennung](§16.md) - [§ 17 Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware](§17.md) - [§ 18 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Einbindung von anerkannten Diensten zur Einwilligungsverwaltung](§18.md) - [§ 19 Maßnahmen durch Anbieter von digitalen Diensten zur Berücksichtigung der Einstellungen der Endnutzer](§19.md) - [§ 20 Maßnahmen zur Neutralität](§20.md)