# § 20 Systemische Therapie (1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig: [Tabelle] (2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.