# § 6 Feststellung der zu installierenden Leistung (1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt. (2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt. (3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.