# § 34 Eingeführte Affen und Halbaffen (1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.