# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Modist/Modistin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Modisten, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.