# § 68 Protokoll über die Laufbahnprüfung (1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. (2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen: 1.der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und 2.die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.