# MARVERSTMELDV **Verordnung zum Umgang mit Hinweisgebern und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen](§1.md) - [§ 2 Spezielle Kommunikationskanäle](§2.md) - [§ 3 Allgemeine Informationen zu Verstoßmeldungen](§3.md) - [§ 4 Information von meldenden Personen](§4.md) - [§ 5 Dokumentation von Verstoßmeldungen](§5.md) - [§ 6 Vertraulichkeit und Datensicherheit](§6.md) - [§ 7 Weitergabe von Daten](§7.md) - [§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Behörden](§8.md) - [§ 9 Inkrafttreten](§9.md)