# § 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung (1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1.die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben, 2.gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs, 3.die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen, 4.die Angabe der Startarten. (3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.