# § 8 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine Bestrahlung durchführt. (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht. (3) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt. (4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet. (5) Nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt ordnungswidrig, wer eine in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 2.entgegen § 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.