# § 4 Mittelbeschaffung (1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen. (2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen. (3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.