# § 6 Straftaten (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 2.entgegen § 3 Absatz 2 ein Lebensmittel durch chemische Behandlung entgiftet. (2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1870 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37; L 298 vom 19.11.2019, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 3 Absatz 1 ein Lebensmittel als Lebensmittelzutat verwendet, 2.entgegen Artikel 3 Absatz 2 ein Lebensmittel mit einem Lebensmittel vermischt, bei dem die Höchstgehalte überschritten werden, 3.entgegen Artikel 3 Absatz 3 ein Lebensmittel mit einem Lebensmittel, das für den direkten menschlichen Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt ist, vermischt oder 4.entgegen Artikel 3 Absatz 4 ein Lebensmittel durch chemische Behandlung entgiftet. (4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1.entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel nicht getrennt hält oder 2.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht. (5) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt. (6) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 2 in Verbindung mit Abschnitt 1, 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.