# § 4 Mitteilungspflichten (1) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte KG-Stelle teilt der KiZ-Stelle mit, 1.wenn für ein Kind Kindergeld festgesetzt wird oder 2.wenn für ein Kind die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird. (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die Daten im Sinne des § 3 Absatz 2.