# § 13 Höhe und Aufteilung der Programmkosten (1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 550 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt: [Tabelle] Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Absatz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes verteilen sich entsprechend. (2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.