# § 59 Rückgabeersuchen Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für 1.den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder 2.Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.