# § 49 Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche (1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt. (2) Rückgabeschuldner ist der Eigenbesitzer, hilfsweise der Fremdbesitzer.