# § 286 Bewertung, Bewertungsverfahren und Bewerter; Häufigkeit der Bewertung (1) Für die Bewertung, das Bewertungsverfahren und den Bewerter gelten die §§ 168, 169 und 216 entsprechend. (2) Für die Häufigkeit der Bewertung gilt § 272 entsprechend.