# IREGGEBV **Verordnung über die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Implantateregistergesetz und der Implantateregister-Betriebsverordnung** --- Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes. - [§ 1 Anwendungsbereich](§1.md) - [§ 2 Gebühr für die Erfassung implantatbezogener Maßnahmen](§2.md) - [§ 3 Gebühr für die Erfassung von Implantaten](§3.md) - [§ 4 Gebühren für den Zugang zu den Registerdaten](§4.md)