# § 3 Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4 (1) Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen: 1.für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro; 2.für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro. (2) Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.