# § 3 Vierteljährliche Erhebung (1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden. (2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: 1.Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr, 2.Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres, 3.hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung, 4.ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt. (3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres. (4) (weggefallen)