# § 3 Gliederung der Meisterprüfung (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile 1.Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. (2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 durchzuführen.