# § 450 Anwendung von Seefrachtrecht Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn 1.ein Konnossement ausgestellt ist oder 2.die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.