# § 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten (1) Leistungen des Bundes dürfen 1.nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden; 2.nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen. (2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.