# § 7 Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich 1.die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder 2.die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt. (2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.