# § 45 Zweck (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. (1a) (weggefallen) (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.