# § 9 (1) Bilanz und Ergebnisrechnung sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften aufzustellen und von einem unabhängigen Prüfungsorgan zu prüfen. (2) Nach Prüfung gemäß Abs. 1 ist der Jahresabschluß festzustellen und dem Verwaltungsrat mit dem Geschäftsbericht sowie dem Vorschlag für die Ergebnisverwendung zur Bestätigung vorzulegen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.