# § 37 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende Rangpunktzahl mindestens fünf beträgt. Bei der Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden die Prüfungsergebnisse wie folgt gewichtet: 1. [Tabelle] 2. [Tabelle] 3. [Tabelle] 4. [Tabelle] 5. [Tabelle] 6. [Tabelle] 7. [Tabelle] (1a) Ist festgelegt worden, dass auf die praktische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der Quotient aus 1.der Summe aus a)der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungstests, b)der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung, c)der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 10, d)der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im Modul 14, e)der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Prüfung im Modul 16, f)der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomarbeit und g)der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung sowie 2.der Zahl 92. (2) Die abschließende Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Gesamtnote zugeordnet.