# § 9 Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen (1) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung mit Außenwohnbereich beläuft sich die Höhe der Entschädigung pauschal für im Isophonen-Band 1 oder 2 gelegene Grundstücke auf den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils genannten Betrag. (2) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung mit Wohnnutzung erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 1 1.mit jeder abgeschlossenen Wohnung um den in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag, 2.mit jedem Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer um die Hälfte des in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrages. (3) Bei einer schutzbedürftigen Einrichtung ohne Wohnnutzung erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 1 mit jedem dauerhaft genutzten Gruppen- oder Gemeinschaftsraum um den in § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Betrag. (4) Im Übrigen gelten für schutzbedürftige Einrichtungen mit Außenwohnbereich die §§ 6 bis 8 entsprechend.