# § 13 Höhe der Zulage (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes [Tabelle] Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht [Tabelle] Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent. (2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei [Tabelle] Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.