# § 7 Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten (1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht. (2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.