# § 5 (1) Die Förderungsmittel bleiben Bestandteil des ERP-Sondervermögens. (2) Auf die Verwaltung der Mittel findet das Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312), mit Ausnahme des § 2, Anwendung.