# § 7 Folgen der Hinterlegung (1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit. (2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist. (3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.