# § 2 DerReichsverkehrsministerkann im Einvernehmen mit demReichsminister der Finanzendie Übertragung der Verwaltung oder Unterhaltung derReichswasserstraßenim Gebiet Groß-Hamburg abweichend von der Regelung des § 1 oder der sonstigen gesetzlichen Regelung anordnen oder widerrufen.