# § 5 Spurweite (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO). (2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm. (3) Die Spurweite darf nicht größer sein als [Tabelle] sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm. (4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten: [Tabelle]