# § 19 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung (1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: 1.das Aktenzeichen der Eintragung, 2.der Verwendungszweck der Zahlung und 3.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1. (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: 1.das Aktenzeichen der Eintragung, 2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie 3.die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll. (3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: 1.das Aktenzeichen der Eintragung, 2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und 3.der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll. (4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.