# § 3 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Kernprozesse der beruflichen Bildung, 2.Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung, 3.Spezielle berufspädagogische Funktionen. (2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Lernprozesse und Lernbegleitung, 2.Planungsprozesse, 3.Managementprozesse. Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt. (3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.Berufsausbildung, 2.Weiterbildung, 3.Personalentwicklung und -beratung. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. (4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.