# § 3 Ziel und Gliederung des Teils I (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Bootsbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann. (2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: 1.Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie 2.Durchführung einer Situationsaufgabe.