# § 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen (1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen. (2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen. (3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.