# § 4 Zentralstelle (1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr. (2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben 1.die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen; 2.die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren; 3.die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln; 4.Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen; 5.das Eichpersonal fachlich zu unterweisen. (3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.