# § 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10) (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 [Tabelle] bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10 [Tabelle]