# § 38 Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung (1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend.