# § 36 Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen. (3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt.