# § 16 Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksamen Leistungen Die landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis betreffen.